Satzung der Schützenbruderschaft St. Hubertus Hünningen-Lüttringen e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Dieser Verein trägt den Namen "Schützenbruderschaft St. Hubertus Hünningen-Lüttringen e. V."

(2) Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Werl eingetragen und hat seinen Sitz in Ense-Hünningen. 

§ 2 Wesen und Aufgabe

(1) Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Hünningen-Lüttringen e. V. ist eine Vereinigung christ-licher Männer, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. in Köln bekennen.

Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

(2) Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "Für Glaube, Sitte, Heimat" stellen die Mitglieder der Schützenbruderschaft St. Hubertus sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch

  1. aktive christliche Lebensführung,
  2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
  3. Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch

  1. Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und im öffentlichen Leben,
  2. Getaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
  3. Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat durch

  1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
  2. tätige Nachbarschaftshilfe,
  3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Schützenbruderschaft St. Hubertus verfolgt ausschließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Männer werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung entscheidet auf Antrag des Aufnahmebegehrenden die Mitgliederversammlung.

3. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft St. Hubertus keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

In Fällen von Austritt oder Ausschluss ist der Beitrag für das laufende Jahr spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem gesetzlichen Vorstand zu erklären.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zum Widerspruch zu. Der Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim gesetzlichen Vorstand zu erheben.

Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Erfolgt der Widerspruch weniger als 10 Tage vor der Mitgliederversammlung, so ist bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung über den Widerspruch zu entscheiden.

Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu.

Während des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft und damit insbesondere das Stimm- und Antragsrecht sowie das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft.

7. Die Namen der neu aufgenommen und der ausgeschiedenen Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.

(2) Jedes Mitglied hat nach 1-jähriger Mitgliedschaft und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss.

(3) Jedes Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt. 

§ 6 Jungschützenabteilung/Schießsportgruppe

(1) Jugendliche ab dem vollendeten 12. Lebensjahr können sich in einer Jungschützenabteilung und Schießsportgruppe zusammenschließen. Ihre Rechte und Pflichten sind nach dem Statut des Bundes der St.-Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften sowie nach den Richtlinien des westfälischen Schützenbundes zu ordnen.

(2) Die Aufgaben der Jungschützenabteilung und Schießsportgruppe sind das sportliche Schießen im Sinne des § 22 dieser Satzung und die Jugendarbeit im Sinne des Wahlspruchs "Für Glaube, Sitte, Heimat".

(3) Die Jungschützenabteilung und Schießsportgruppe berichtet über ihre Aktivitäten in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Avantgarde

(1) Die Avantgarde ist eine Gruppe junger Männer innerhalb der Schützenbruderschaft St. Hubertus, die insbesondere folgende Aufgaben hat:

  1. Verschönerung der Festumzüge,
  2. Unterstützung der Bruderschaft bei öffentlichen Anlässen,
  3. Nachwuchsarbeit.

(2) Im Sinne ihres Wahlspruchs "Altes erhalte - Neues gestalte" tritt die Avantgarde aktiv für die Ziele der Schützenbruderschaft St. Hubertus ein.

(3) Die Avantgarde berichtet  über ihre Aktivitäten in der Mitgliederversammlung. 

§ 8 Ehrenmitglieder

(1) Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

(2) Ehemalige Brudermeister, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können darüber hinaus von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenbrudermeistern ernannt werden.

(3) Für die Aberkennung des Ehrenmitglied- oder des Ehrenbrudermeistertitels ist die 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 9 Organe der Schützenbruderschaft St. Hubertus

 Organe der Schützenbruderschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind im 1. und im 3. Kalendervierteljahr jeweils ein mal einzuberufen. Wahlen sollen in der 1. Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beim gesetzlichen Vorstand beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

(4) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich durch Aushang im Fenster der Eingangstür zur Schützenhalle, Hermann-Löns-Straße 1, Lüttringen, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Termin ist spätestens 3 Wochen vorher bekannt zu geben.

(5) Anträge sind zu begründen und spätestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich beim gesetzlichen Vorstand einzureichen. Fristgerecht eingegangene Anträge sind auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Tagesordnung kann nicht nachträglich erweitert werden.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von 1/10 der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

(7) Zur Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht bei mehreren Wahlvorschlägen niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer im 2. oder einem weiteren Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit erreicht. 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    1. Beschlussfassung über Grundsatzangelegenheiten,

 

  1. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Wahl von 2 Kassenprüfern,
  2. Beschlussfassung über die finanzielle Rahmenplanung,
  3. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Kassenprüfer und der Abteilungen,
  4. Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Vorstands,
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Beitragsbefreiungsgründe,
  6. Änderung der Satzung,
  7. Auflösung der Bruderschaft.

(2) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Schützenbruderschaft St. Hubertus ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Stimmenmehrheit.

(3) Anträge, Beschlüsse, Wahlergebnisse und Berichte sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von mindestens 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands zu unterzeichnen. 

§ 12 Vorstand

(1) Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Dem Vorstand gehören als gewählte Mitglieder an:

  1. der 1. Brudermeister
  2. der stellvertretende Brudermeister
  3. der Kassenwart
  4.  der Schriftführer
  5. mindestens 14 und maximal 20 Bruderschaftsräte
  6. der Jungschützenmeister
  7. der Vertreter der Avantgarde

(3) Weiterhin gehören dem Vorstand als ordentliche Mitglieder an:

  1. der Pfarrer der örtlichen katholischen Kirchengemeinde oder ein von ihm zu benennender Priester als Präses
  2. der amtierende König

(4) Bei der Wahl des Jungschützenmeisters und des Vertreters der Avantgarde haben die jeweiligen Abteilungen das Recht des 1. Wahlvorschlags. Der Jungschützenmeister und der Vertreter der Avantgarde vertreten die Interessen ihrer Abteilungen im Vorstand und üben nach Maßgabe des Vorstands die Kontrolle über die Abteilungen aus.

Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

(5) Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

(6) Der 1. Brudermeister soll ein hier langansässiger Bürger sein, der auf die Einhaltung dieser Satzung, insbesondere der §§ 2 und 3 sein größtes Augenmerk richtet.

Die weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder sollen in gleicher Anzahl aus den Ortsteilen Hünningen und Lüttringen kommen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 (Abstimmung) sowie § 10 Abs. 7 und 8 (Beschlüsse und Wahlen) gelten für den Vorstand entsprechend.

Der Vorstand soll alle 2 Monate einberufen werden.

Anträge, Beschlüsse, Wahlergebnisse und Berichte sind zu protokollieren.

Die Sitzungen des Vorstands erfolgen grundsätzlich nicht-öffentlich.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, um insbesondere Verfahrensfragen, die Berechtigung zum Tragen von Titeln und Orden, Bekleidungsfragen, Formalien, Gratulationen und Kondolierungen zu regeln.

(9) Der Vorstand kann mit 2/3 Stimmenmehrheit ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zum Widerspruch zu. Der Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich beim gesetzlichen Vorstand zu erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Erfolgt der Widerspruch weniger als 10 Tage vor der Mitgliederversammlung, so ist bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung über den Widerspruch zu entscheiden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(10) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf der Wahlperiode mit 2/3 Stimmenmehrheit abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen die Abberufung kann Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 

§ 13 Gesetzlicher Vorstand

(1) Der 1. Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne § 26 BGB.

(2) Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(3) Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstands abgegeben.

(4) Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes endet mit der Eintragung des neugewählten Vorstands im Vereinsregister. 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

 (1) Aufgaben des Vorstandes sind die

  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Erstellung der finanziellen Rahmenplanung,
  4. Erstellung des Jahresberichts,
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
  6. Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen,
  8. Suspendierung von Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom Stellvertretenden Brudermeister, einberufen und geleitet.

§ 15 Aufgaben des gesetzlichen Vorstands

(1) Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft die Vorstands- und Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.

(2) Der Stellvertretende Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

(3) Der Kassenwart ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er bereitet die finanzielle Rahmenplanung vor. Der Kassenwart ist für die Vermögensverwaltung zuständig. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

(4) Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.

§ 16 Investitionen und Finanzierungen

Beim Tätigen von Investitionen sowie bei deren Finanzierung ist der Vorstand an die von der Mitgliederversammlung beschlossene finanzielle Rahmenplanung gebunden.

§ 17 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen Mitglieder der Bruderschaft sein. Sie müssen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassenwarts geben sie den Prüfungsbericht. 

§ 18 Festveranstaltungen

(1) Die Bruderschaft feiert alljährlich das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch ist.

(2) An mindestens einem Schützenfesttag findet eine Schützenmesse statt.

(3) An den Nachmittagen findet ein Schützenzug mit Parade statt, zu der neben den Repräsentanten befreundeter Bruderschaften die Repräsentanten der Gemeinde geladen werden.

(4) Über sonstige Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. 

§ 19 Kirchliche Veranstaltungen

(1) An den Prozessionen der örtlichen katholischen Kirchengemeinde, den Fronleichnamsprozessionen und an der Wallfahrt zur Gnadenmutter nach Werl nimmt eine Abordnung des Vorstands in Tracht und mit Fahnen teil, der sich die Schützenbrüder anschließen sollen.

(2) Bei Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen der Bruderschaft um den Altar Aufstellung.

(3) Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen der örtlichen katholischen Kirchengemeinde. 

§ 20 Begräbnisordnung

Am Begräbnis eines verstorbenen Mitglieds nimmt eine Abordnung des Vorstands teil, der sich die Schützenbrüder anschließen sollen. 

§ 21 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, das Schießen auf Vögel aus Holz oder ähnlichen Werkstoffen zur Ermittlung des Schützenkönigs. 

§ 22 Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für die Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und des Westfälischen Schützenbundes. Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den Ebenen des Bundes.

§ 23 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 § 24 Soziale Fürsorge

(1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen.

(2) Bedürftigen und in Not geratenen Mitgliedern ist der Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 25 Auflösung der Bruderschaft

(1) Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(2) Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Auch in diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich.

(3) Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die örtliche katholische Kirchengemeinde. Diese soll das Geldvermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre, sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis aufzustellen.

(5) Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in Hünningen-Lüttringen mit gleicher Zielsetzung, hat die örtliche katholische Kirchengemeinde Sachwerte sowie eventuell noch vorhandenes Geldvermögen an die neugegründete Bruderschaft herauszugeben. 

§ 26 Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

(2) Die Schiedsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder dieser Bruderschaft verbindlich.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.2.1972 beschlossen, am 04.03.1989 und am 11.02.2000 geändert und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Ense-Hünningen, den 11. Februar 2000

Anhang:

Abweichend von der zur Abstimmung vorgelegten Fassung wurde § 10 Abs. 4 in 2 Absätze unterteilt. Dadurch mußte der Wortlaut des § 12 Abs. 7 Satz 2 (Verweis auf § 10) geändert werden. Inhaltlich entspricht diese Fassung dem Beschluß der Mitgliederversammlung.